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Fehlbelegungsabgabe für Wiesbaden: Wer „zu billig“ wohnt, muss zahlen

20160426-145615-53775484.jpgWiesbaden, 26. April 2016 – Zum 1. Juli 2016 hat die hessische Landesregierung wieder die Einführung der Fehlbelegungsabgabe auch für Wiesbaden beschlossen. Betroffen sind Haushalte, die in öffentlich geförderten Wohnungen (insbesondere klassische Sozialwohnungen) leben und deren Einkommen (inzwischen) erheblich über der Einkommensgrenze des Hessischen Wohnraumfördergesetzes liegt, so meldet es heute die Stadt.

Je nachdem wie hoch die Überschreitung im konkreten Fall ist, erfolgt dann eine Eingruppierung in vier Stufen (20, 40, 60, 80 Prozent) nach denen sich die Höhe der zu leistenden Abgabe im Verhältnis zu der tatsächlichen Miete bemisst.
Berechnungsbeispiele:
Eine Einzelperson wohnt in einer 45 Quadratmeter großen Wohnung (Baujahr 1960), die 292,50 Euro Kaltmiete kostet. Sie liegt 30 Prozent über der maßgeblichen Einkommensgrenze. In diesem Fall wären monatlich 21,15 Euro Fehlbelegungsabgabe zu zahlen. Drei Personen wohnen in einer 70 Quadratmeter großen Wohnung (Baujahr 1980), die 355 Euro Kaltmiete kostet. Sie liegen 40 Prozent über der maßgeblichen Einkommensgrenze. Hier wären 84,26 Euro monatlich an Fehlbelegungsabgabe zu zahlen.
Durch die vorgegebene Höchstbetragsverordnung ist laut Stadt sichergestellt, dass die Summe aus Miete und Fehlbelegungsabgabe nicht über der Miete für eine vergleichbare frei finanzierte Wohnung liegt. Ab 80 Prozent Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze ist der Höchstbetrag zu zahlen. Mit den Mitteln der Fehlbelegungsabgabe werden in den folgenden Jahren, so die Stadt, weitere Sozialwohnungen in Wiesbaden gefördert.

Die betreffenden Haushalte erhalten ein Anschreiben, ein Merkblatt und einen mehrteiligen Erhebungsbogen. Nach Rückgabe der ausgefüllten Unterlagen erhält jeder Haushalt einen Bescheid. Haushalte, die SGB XII- oder SGB II-Leistungen beziehen, sind von der Abgabe ausgenommen, allerdings erhalten diese ebenfalls die Erhebungsbögen, um die entsprechenden Daten abzufragen.
Ab 1. Mai werden die Einkommensverhältnisse aller Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, erfragt. Dies umfasst circa 10.000 Wohnungen im ganzen Stadtgebiet. Es handelt sich hierbei um klassische Sozialwohnungen, Wohnungen, die nach Paragraph 88 d II. Wohnbaufördergesetz gefördert wurden sowie Landesbedienstetenwohnungen. Da eine große Anzahl von Haushalten angeschrieben wird und die Rückläufe verarbeitet werden müssen, kann es laut Stadt zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommen.

Weitere Informationen zur Fehlbelegungsabgabe können auf der Homepage des Umweltministeriums eingesehen werden. Bei Fragen können Interessierte ab dem 2. Mai mit der Arbeitsgruppe Fehlbelegung in Kontakt treten: E-Mail Fehlbelegung@wiesbaden.de, Servicetelefon Tel.: 0611/313163, Fax: 0611/313923, Adresse: Amt für Soziale Arbeit, Abteilung Wohnen, Fehlbelegungsabgabe, Homburger Straße 29, 65197 Wiesbaden.
Zu Beginn der Erhebung wird, so die Stadt, keine allgemeine persönliche Sprechzeit angeboten. Falls es dringenden Gesprächsbedarf in besonders gelagerten Einzelfällen gibt, können Termine vereinbart werden.

Hintergrund:
Das Gesetz zur Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe wurde im November 2015 im Hessischen Landtag mit den Stimmen von CDU und Grünen verabschiedet. Zuvor hatte die frühere Landesregierung aus CDU und FDP die Fehlbelegungsabgabe abgeschafft, im Koalitionsvertrag mit den Grünen hatte die CDU dann aber wieder der Einführung zugestimmt.

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Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am 26. April 2016 von und getaggt mit , , , , , , , .
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